Förderfonds Jugend, Sport, Bildung und Soziales
- Die Sparkassenstiftung Lüneburg – Förderfonds Jugend, Sport, Bildung und Soziales – fördert grundsätzlich nur Projekte, Veranstaltungen und Aktionen in den Bereichen Jugend- und
Altenhilfe, Sport, Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie des Schutzes von Ehe und Familie (Förderzwecke).
- Förderungen sind auf die Hansestadt Lüneburg und den Landkreis Lüneburg beschränkt.
- Die geförderten Projekte, Aktionen und Veranstaltungen müssen gemeinnützig im Sinne des § 52 Abgabenordnung sein und dürfen keinen kommerziellen Hintergrund haben.
- Förderanträge können grds. durch als gemeinnützig anerkannte Vereine, Stiftungen und Gesellschaften oder öffentlich-rechtliche Körperschaften eingereicht werden.
Privatpersonen können als Antragsteller leider nicht berücksichtigt werden.
- Der Freistellungsbescheid ist der Stiftung auf Anforderung vorzulegen.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, deren steuerlich anerkannte Zwecke nicht mit den Förderzwecken des Förderfonds Jugend, Sport, Bildung und Soziales übereinstimmen.
- Dem Antrag muss ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan beiliegen, ansonsten ist eine Förderung nicht möglich.
- Bei investiven Vorhaben fördert die Stiftung maximal 1/3 der Gesamtkosten.
- Bei Projekten, Aktionen und Veranstaltungen fördert die Stiftung maximal 50 % der Gesamtkosten.
- Fördervereine von Schulen und Kindertagesstätten werden pro Antrag mit maximal 1.000,00 Euro gefördert.
- Es werden grundsätzlich keine Kosten für Sportbekleidung übernommen.
- Fördervereine von Feuerwehren werden pro Antrag mit maximal 1.000,00 Euro gefördert.
- Alle Kosten müssen der Stiftung nach Projektdurchführung belegt werden. Geschieht dies nicht, verfällt die Förderverpflichtung.
- Fördergelder müssen innerhalb von 12 Monaten nach Zusage abgefordert werden. Sollte dies nicht möglich sein, muss schriftlich eine Verlängerung beantragt werden.
- Die Stiftung fördert im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung. Reduzieren sich die Ausgaben und/oder erhöhen sich die Einnahmen gegenüber dem eingereichten Finanzierungsplan, behält
sich die Stiftung eine Reduzierung beziehungsweise die teilweise oder vollständige Rückforderung ihrer Fördersumme vor.
Stand: 5. Juli 2024