Die Förderrichtlinie

Förderfonds Kunst und Kultur

 

  • Die Sparkassenstiftung Lüneburg – Förderfonds Kunst und Kultur – fördert grundsätzlich nur Projekte, Aktionen und Veranstaltungen in den Bereichen Musik, Theater, Bildende Kunst (inkl. Foto und neue Medien), Literatur, Denkmalpflege, Geschichtsaufarbeitung- und -vermittlung und Museen (Förderzwecke).
  • Förderungen sind auf die Hansestadt Lüneburg und den Landkreis Lüneburg beschränkt.
  • Aus den Mitteln des Förderfonds können Eigeninitiativen der Stiftung durchgeführt und beantragte Projekte, Aktionen und Veranstaltungen von Dritten gefördert werden.
  • Alle geförderten Projekte, Aktionen und Veranstaltungen müssen gemeinnützig im Sinne des § 52 Abgabenordnung sein und dürfen keinen kommerziellen Hintergrund haben.
  • Förderanträge können grds. durch als gemeinnützig anerkannte Vereine, Stiftungen und Gesellschaften oder öffentlich-rechtliche Körperschaften eingereicht werden. Privatpersonen können als Antragsteller leider nicht berücksichtigt werden.
  • Der Freistellungsbescheid ist der Stiftung auf Anforderung vorzulegen. 
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, deren steuerlich anerkannte Zwecke nicht mit den Förderzwecken des Förderfonds Kunst und Kultur übereinstimmen.
  • Dem Antrag muss ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan beiliegen, ansonsten ist eine Förderung nicht möglich.
  • Bei investiven Vorhaben fördert die Stiftung maximal 1/3 der Gesamtkosten.
  • Bei Projekten, Aktionen und Veranstaltungen fördert die Stiftung maximal 50 % der Gesamtkosten.
  • Eigeninitiativen der Stiftung können zu 100% finanziert werden.
  • Alle Kosten müssen der Stiftung nach Projektdurchführung belegt werden. Geschieht dies nicht, verfällt die Förderverpflichtung.
  • Fördergelder müssen innerhalb von 12 Monaten nach Zusage abgefordert werden. Sollte dies nicht möglich sein, muss schriftlich eine Verlängerung beantragt werden.
  • Die Stiftung fördert im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung. Reduzieren sich die Ausgaben und/oder erhöhen sich die Einnahmen gegenüber dem eingereichten Finanzierungsplan, behält sich die Stiftung eine Reduzierung beziehungsweise die teilweise oder vollständige Rückforderung ihrer Fördersumme vor.

 

 

Stand: 5. Juli 2024